VEREINIGTES KÖNIGREICH ZIELLAND BEI AUSBILDUNGWELTWEIT
Seit 2021 können Auslandspraktika im Vereinigten Königreich, die im Rahmen einer Berufsausbildung in Deutschland absolviert werden, über das Förderprogramm AusbildungWeltweit bezuschusst werden.
Stand der Informationen: 4.1.2023
AusbildungWeltweit ist das Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für Auslandsaufenthalte im Rahmen der Berufsausbildung in den Ländern, die nicht zu den aktiven Programmländern in EU-Programm Erasmus+ gehören.
Das Vereinigte Königreich ist aus der EU ausgeschieden. Zuschüsse für Auslandsaufenthalte von Auszubildenden und Ausbilder/-innen können daher nun bei AusbildungWeltweit beantragt werden. Für die Auslandspraktika und Job-Shadowings gelten dann die Rahmenbedingungen des Förderprogramms AusbildungWeltweit. Alle Fristen, Aufenthaltszeiträume und weitere Hilfreiche Informationen zur Antragstellung haben wir im Menüpunkt Antrag stellen für sie zusammengestellt.
Unterschiede Zwischen AusbildungWeltweit und Erasmus+
Wichtig ist, dass die Förderbedingungen in AusbildungWeltweit und Erasmus+ nicht komplett identisch sind. Grund dafür sind unter anderem die verschiedenen Förderquellen (EU-Haushalt und Bundeshaushalt). In einigen Fällen könnte es also sein, dass Aufenthalte, die bisher über Erasmus+ förderfähig waren, nicht in der bisherigen Form über AusbildungWeltweit bezuschusst werden können. Einrichtungen, die zuvor Förderanträge über Erasmus+ für Aufenthalte im Vereinigten Königreich gestellt haben, können sich im Folgenden über die wichtigsten Unterschiede der beiden Programme informieren.
Eine detaillierte Übersicht zu den Unterschieden zwischen AusbildungWeltweit und Erasmus finden Sie hier und untenstehend für Sie zusammengefasst.
Nutzen Sie darüber hinaus auch gerne frühzeitig das Beratungsangebot unseres AusbildungWeltweit-Teams (E-Mail: ausbildung-weltweit@bibb.de Telefon: 0228 / 107 1611). Wir helfen Ihnen gerne weiter!
AUFENTHALTE MIT FÖRDERZUSAGE VON ERASMUS+
Alle Aufenthalte im Vereinigten Königreich, für die noch innerhalb der Erasmus+ Programmgeneration bis 2020 eine Förderzusage ausgesprochen wurde, können nach Erasmus+ Bedingungen durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Nationalen Agentur beim BIBB. Für Rückfragen stehen Ihnen auch gerne die Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung.
MÖGLICHE ANTRAGSTELLER BEI AUSBILDUNGWELTWEIT
Förderanträge in AusbildungWeltweit können von Einrichtungen gestellt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts, sonstige Ausbildungsbetriebe für ihre Auszubildenden, sofern das Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Stelle eingetragen ist.
- Berufliche Schulen (auch als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts)
Nicht möglich sind Anträge von natürlichen Personen wie Auszubildenden oder Ausbilder/-innen.
WER GEFÖRDERT WIRD
AusbildungWeltweit fördert Auslandsaufenthalte von Personen, die sich in einer beruflichen Erstausbildung nach Bundes- oder Landesrecht befinden. Nicht gefördert werden können Absolventinnen oder Absolventen einer Berufsausbildung, Personen in formaler Weiterbildung, Berufsvorbereitung oder einer Umschulung (in Erasmus+ ist dies möglich).
Beim Bildungspersonal kann ausschließlich betriebliches Bildungspersonal Förderung erhalten, d.h. Ausbilder/-innen sowie Verantwortliche für die betriebliche Ausbildung.
FÖRDERFÄHIGE AUFENTHALTE
Die Aufenthalte, die über AusbildungWeltweit gefördert werden können, sind praxisorientiert und passen inhaltlich zur Ausbildung(-stätigkeit) der Teilnehmenden. Bereits bei der Antragstellung werden die ausländischen Praktikumsbetriebe angegeben, die Auszubildende und/oder Verantwortliche für die betriebliche Ausbildung aufnehmen werden. Ein Letter of Intent vom Praktikumsbetrieb wird dem Antrag beigelegt. Zur Antragstellung sollen also relativ konkrete Eckpunkte der geplanten Aufenthalte bereits abgesprochen sein, vor allem was die entsendenden und aufnehmenden Betriebe, die Zielgruppen, Anzahl der Personen, Dauer und ungefähren Inhalte der Aufenthalte betrifft.
Wer sich zunächst mit dem Praktikumsbetrieb über die Bedingungen vor Ort sowie mögliche Inhalte eines Lernaufenthaltes für die Zielgruppe Auszubildende absprechen möchte, kann auch erst einmal einen vorbereitenden Besuch beantragen. Dies ist im Gegensatz zu Erasmus+ (aktuell nur für Langzeitaufenthalte) auch für die Vorbereitung von kürzeren Azubipraktika (ab drei Wochen) möglich.
Nicht gefördert werden in AusbildungWeltweit die Teilnahme an Kursen bzw. hauptsächlich theorievermittelnde Aufenthalte.
DAUER DER AUFENTHALTE
Während Praktika für Auszubildende bei Erasmus+ ab zwei Wochen möglich sind, beginnt der Mindestzeitraum für einen geförderten Auslandsaufenthalt mit AusbildungWeltweit bei drei Wochen. Die maximale Förderung bei AusbildungWeltweit liegt bei drei Monaten für Auszubildende, in Erasmus+ bei einem Jahr.
Bildungspersonal wird in AusbildungWeltweit für bis zu zwölf Tage im Partnerbetrieb gefördert, in Erasmus+ liegt die maximale Förderdauer bei zwei Monaten.
Wichtig: In AusbildungWeltweit werden die Tage der An- und Abreise grundsätzlich nicht als Aufenthaltstage gezählt und bezuschusst. Dies ist besonders bedeutsam für die Mindestaufenthaltsdauer.
VERMITTELNDE EINRICHTUNGEN - POOL-PROJEKTE
In AusbildungWeltweit können vermittelnde Einrichtungen Zuschüsse für Auszubildende aus konkret benannten Ausbildungsbetrieben beantragen. Teilnehmende, Praktikumsbetrieb, Dauer des Aufenthalts und grobe Inhalte sollten dabei schon zur Antragstellung feststehen. Das Konzept der Pool-Projekte (vermittelnde Einrichtungen beantragen Zuschüsse für Aufenthalte, die für individuelle Bewerber/-innen bundesweit ausgeschrieben werden) ist Teil der Erasmus+ Mobilität in der Berufsbildung - bei AusbildungWeltweit gibt es kein entsprechendes Äquivalent.
Visa für Praktika im Vereinigten Königreich
Bitte prüfen Sie auf den Seiten der britischen Regierung, ob für Ihren individuellen Aufenthalt ein Visum benötigt wird und welche Einreisekategorie zutrifft. Unter bestimmten Bedingungen können Auszubildende als Standard Visitor mit dem Ziel eines Work-related Trainings einreisen: Für Aufenthalte von Teilnehmenden in dualer Berufsausbildung im Vereinigten Königreich mit einer Förderung durch AusbildungWeltweit kann die Nationale Agentur ein Unterstützungsschreiben für die Einreise als Standard Visitor für ein „Work-related Training“ ausstellen.
Dieses Schreiben ersetzt kein Visum, ist keine Garantie für eine erfolgreiche Einreise und kann lediglich als erklärendes Dokument zur AusbildungWeltweit-Förderung für die Grenz- und Kontrollbehörden genutzt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Zusammenstellung zur Programmdurchführung ganz unten auf der Seite "Durchführung" hier.