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Gut zu wissen: AusbildungWeltweit in Zeiten von Corona

Stand: 19.01.2022

Mit der Veröffentlichung der veränderten AusbildungWeltweit-Förderrichtlinie am 15. Oktober 2021 wurde ein offenerer Umgang mit COVID-19-bezogenen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ermöglicht (gültig ab Antragsrunde Oktober 2021). Welche Regelungen für ältere Projekte gelten, was Sie bei der Planung von Auslandsaufenthalten in Pandemie-Zeiten beachten sollten und welche Nachweise z.B. für eine Anerkennung entstandener Kosten berücksichtigt werden können, lesen Sie auf dieser Seite.

NEU: ZUSCHÜSSE FÜR QUARANTÄNE BEI EINREISE

Wenn ein Zielland verpflichtende Quarantänetage nach Einreise verordnet hat, können diese Tage wie Aufenthaltstage bezuschusst werden. Diese Möglichkeit gilt für alle Aufenthalte, die ab der Antragsrunde Oktober 2021 über AusbildungWeltweit gefördert werden.

Eine Beantragung ist auf den folgenden Wegen möglich:

  • Förderantrag bei neuen Aufenthalten:
    Geben Sie als ersten geplanten Arbeitstag den ersten Quarantänetag an. Der letzte geplante Arbeitstag muss dann mindestens 19 Tage (Auszubildende) bzw. 2 Tage (Ausbilder/-innen, vorbereitender Besuch) nach dem letzten Quarantänetag liegen. Machen Sie in der Projektbeschreibung weitere Angaben zur erforderlichen Quarantäne (inkl. Dauer). Als vorläufiger Nachweis gilt ein aktueller Ausdruck der Einreisebestimmungen des Ziellandes mit Datumsangabe.
  • Änderungsantrag bei laufenden Förderungen:
    Ändern Sie Start und Ende des Aufenthalts wie oben beschrieben. Machen Sie in der Begründung zur Änderung weitere Angaben zur erforderlichen Quarantäne (inkl. Dauer). Als vorläufiger Nachweis gilt ein aktueller Ausdruck der Einreisebestimmungen des Ziellandes mit Datumsangabe.
  • Nachweise für stattgefundene Quarantäne:
    1) Ausdruck der Einreisebestimmungen des Ziellandes zum Einreisezeitpunkt (inkl. Datumsangabe)
    2) Ausdruck der Reisehinweise des Auswärtigen Amtes für das Zielland mit Datum des Einreisezeitpunktes (Bedingung: keine Reisewarnung, hierunter fallen auch COVID-19-bezogenen Reisewarnungen)
    3) Im Verwendungsnachweis wird in den Anmerkungen zum Aufenthalt die Dauer der stattgefundenen Quarantäne angegeben. Die Ausdrucke der Einreisebestimmungen werden mit dem Verwendungsnachweis postalisch an die NA beim BIBB geschickt.

Quarantänetage zählen – wie die An- und Abreisetage – nicht zur Mindestaufenthaltsdauer (19 Tage für Praktika von Auszubildenden, 2 volle Arbeitstage für Lernaufenthalte von Ausbildungspersonal, 2 volle Arbeitstage für vorbereitende Besuche). Die maximal mögliche (geförderte) Aufenthaltsdauer wird nicht durch Quarantänetage erweitert (90 Tage für Auszubildende, 12 Tage für Ausbilder/-innen, 5 Tage für vorbereitende Besuche).

Wird die Quarantänepflicht zum Einreisezeitpunkt wieder aufgehoben und die Aufenthaltsdauer verkürzt sich dadurch, ist ein Änderungsantrag erforderlich (Änderung der Aufenthaltstage und Anmerkung wie oben beschrieben).

Wann erhält man eine offizielle Förderzusage?

Bis zur Antragsrunde Juni 2021 konnten Aufenthalte nur bewilligt werden, wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag. Das Pandemiegeschehen weltweit ist nach wie vor dynamisch, gleichzeitig ist Reisen Dank voranschreitender Impfungen und eingespielter Sicherheitskonzepte wieder vorstellbar geworden.

Am 15. Oktober 2021 wurde eine Änderung der Förderrichtlinie im Punkt Reisewarnungen veröffentlicht. Es wird künftig unterschieden zwischen Reisewarnungen aufgrund der Sicherheitslage und aufgrund der COVID-19-Lage. Mit Beginn der Antragsrunde Oktober 2021 können Aufenthalte in Ländern mit COVID-19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes grundsätzlich bewilligt werden.

Sollte diese Reisewarnung jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. des Aufenthaltsweiterbestehen oder neu ausgesprochen werden, raten wir dringend von der Umsetzung oder Fortführung des Aufenthaltes ab. Beachten Sie in jedem Fall die Regelungen zum Umgang mit Reisewarnungen im Förderprogramm AusbildungWeltweit.
Die Zuwendungsbescheide werden gesammelt etwa drei Monate nach der Antragsfrist an alle Einrichtungen versendet, die einen erfolgreichen Antrag gestellt haben. Die einzelnen Förderunterlagen werden in der Rubrik Durchführung näher erklärt.

Wer entscheidet, ob ein Aufenthalt ohne Bedenken stattfinden kann? 

Mit dem Ausstellen des Zuwendungsbescheids trifft die NA beim BIBB keine Entscheidung darüber, ob die Durchführung eines dann bewilligten Aufenthaltes sicher und uneingeschränkt erfolgen kann.

Als Einrichtung, die die Aufenthalte plant und durchführt, beobachten Sie die Einreisebestimmungen einzelner Zielländer, die allgemeinen Reisemöglichkeiten sowie mögliche Beschränkungen des öffentlichen Lebens vor Ort.

Entscheiden Sie Zug um Zug gemeinsam mit Teilnehmenden und Ausbildungspartnern, ob und zu welchem Zeitpunkt die Aufenthalte tatsächlich stattfinden sollen. Bitte behalten Sie dabei im Blick, welche Änderungen des Vorhabens ggf. mit der NA beim BIBB vorab abzustimmen sind (bspw. Änderung des aufnehmenden Partners, der Dauer, Absagen von Aufenthalten).

Unser Tipp: Achten Sie bei Buchungen auf Flexibilität und günstige Stornierungsmöglichkeiten.

Wir sind sehr daran interessiert, dass Sie auch in diesen schwierigen Zeiten Auslandsaufenthalte planen und hoffentlich problemlos durchführen können. Entscheidend ist eine vorausschauende und verantwortungsbewusste Planung sowie die stetige Beobachtung der Lage. Entwicklungen wie ein (erneut) zunehmendes Infektionsgeschehen oder plötzliche Quarantäneanordnungen in Deutschland oder im Zielland sind bis auf weiteres möglich und müssen im eigenen organisatorischen und finanziellen Projektmanagement berücksichtigt werden. Hinweise zur möglichen Förderung verpflichtender Quarantänetage bei Einreise finden Sie oben auf dieser Seite. 

Es wird dringend davon abgeraten, Aufenthalte in Zielländern mit einer COVID-19-begründeten Reisewarnung anzutreten oder fortzusetzen.

Bei allen Buchungen ist daher auf Flexibilität und günstige Stornierungsmöglichkeiten zu achten (Tipp: erkundigen Sie sich nach möglichen Zusatzpaketen für "Corona-Schutz"). Ausgaben für Stornierungen, Umbuchungen oder Ähnliches werden nicht automatisch vom Programm übernommen. Sie sind bei bestehender COVID-19-Reisewarnung ausgeschlossen. Wenn es bei der konkreten Vorbereitung oder Durchführung Ihrer Aufenthalte jedoch zu unvorhergesehenen und nicht abwendbaren Änderungen aufgrund der Corona-Situation kommt (z.B. neu eintretende Reisewarnung für das Ziel), können nach Prüfung im Einzelfall Kosten anerkannt werden.

Dafür machen Sie Ihre vorausschauende und verantwortungsbewusste Planung am besten auch längerfristig nachvollziehbar.

Zum Beispiel durch Notizen oder Screenshots, die zeigen, dass finanzielle Festlegungen oder Ausreisen für bewilligte Aufenthalte zu Zeitpunkten erfolgten, die eine Durchführung zuließen (keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, Einreise aus Deutschland möglich).

Bei Rückfragen zur aktuellen Situation ist das Team von AusbildungWeltweit natürlich gerne ansprechbar. Wir freuen uns, wenn weltweite Aufenthalte mit AusbildungWeltweit wieder möglich sind!